Abstract
Durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können u.a. fremdfinanzierte Fonds auch dann
noch „rückabgewickelt“ werden, wenn Schadensersatzansprüche nach der ultimo
Verjährung bereits verjährt sind (siehe Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6.
Auflage 2012, § 199, Rn 43).
Der BGH sprach sich grundsätzlich für die Möglichkeit eines „ewigen“ Widerrufsrechtes aus
(BGH, Urteil vom 26. 10. 2010 - XI ZR 367/07; BGH, Beschluss vom 15. 2. 2011 - XI ZR
148/10). Auch wenn es kritische Stimmen gibt (OLG Köln, 25. 1. 2012 - 13 U 30/11-
Verwirkung der Widerrufsmöglichkeit), bedeuten fehlerhaft formulierte Widerrufsbelehrungen
für viele Anleger eine Möglichkeit „suboptimal laufende Anlagevehikel loszuwerden“. Denn
widerruft der Verbraucher bei einem verbundenen Vertrag den Darlehensvertrag, ist das
gesamte Geschäft rückabzuwickeln (Schürnbrand, BKR 2011, 309). Gleiches gilt, wenn der
Verbraucher den finanzierten Vertrag widerruft (Schürnbrand, BKR 2011, 309). Anumerken
ist in diesem Zusammenhang, dass das „ewige“ Widerrufsrecht bald der Vergangenheit
angehören wird. Die Richtlinie über Rechte der Verbraucher vom 25.10.2011, die im
Amtsblatt am 22.11.2011 veröffentlicht wurde (AbL 304/64) und bis 2013 in nationales Recht
umgesetzt werden muss, will eine absolute Begrenzung der Widerrufsfrist einführen. Gemäß
Ziffer 43 der Richtlinie soll, um Rechtssicherheit bezüglich der Dauer der Widerrufsfrist zu
gewährleistet, eine Begrenzung der Frist auf zwölf Monate eingeführt werden. Diese
Vorgabe findet sich in Art. 10 der Richtlinie wider.