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Zessionen von prozessualen und materiellen “Verbraucherrechten”

Abstract

Durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können u.a. fremdfinanzierte Fonds auch dann noch „rückabgewickelt“ werden, wenn Schadensersatzansprüche nach der ultimo Verjährung bereits verjährt sind (siehe Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 199, Rn 43). Der BGH sprach sich grundsätzlich für die Möglichkeit eines „ewigen“ Widerrufsrechtes aus (BGH, Urteil vom 26. 10. 2010 - XI ZR 367/07; BGH, Beschluss vom 15. 2. 2011 - XI ZR 148/10). Auch wenn es kritische Stimmen gibt (OLG Köln, 25. 1. 2012 - 13 U 30/11- Verwirkung der Widerrufsmöglichkeit), bedeuten fehlerhaft formulierte Widerrufsbelehrungen für viele Anleger eine Möglichkeit „suboptimal laufende Anlagevehikel loszuwerden“. Denn widerruft der Verbraucher bei einem verbundenen Vertrag den Darlehensvertrag, ist das gesamte Geschäft rückabzuwickeln (Schürnbrand, BKR 2011, 309). Gleiches gilt, wenn der Verbraucher den finanzierten Vertrag widerruft (Schürnbrand, BKR 2011, 309). Anumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das „ewige“ Widerrufsrecht bald der Vergangenheit angehören wird. Die Richtlinie über Rechte der Verbraucher vom 25.10.2011, die im Amtsblatt am 22.11.2011 veröffentlicht wurde (AbL 304/64) und bis 2013 in nationales Recht umgesetzt werden muss, will eine absolute Begrenzung der Widerrufsfrist einführen. Gemäß Ziffer 43 der Richtlinie soll, um Rechtssicherheit bezüglich der Dauer der Widerrufsfrist zu gewährleistet, eine Begrenzung der Frist auf zwölf Monate eingeführt werden. Diese Vorgabe findet sich in Art. 10 der Richtlinie wider.
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